Da das Thema Erlaubnis nach §27 immer noch ein schwieriges ist, also mit vielen Hürden, Pflichten aber eben auch Rechten verbunden ist, hier ein kleines Einmaleins mit Tipps und Erläuterungen rund um die Erlaubnis nach §27.
Ich selbst betreibe die Pyrotechnik ausschließlich aus Hobby und war ursprünglich nur an der Befähigung nach §20 interessiert, da ich es als ausreichend empfunden habe ausschließlich für eine Feuerwerksfirma tätig zu sein. Allerdings sind mir mehr und mehr die Grenzen der Befähigung nach §20 aufgefallen. Daher der Entschluss, sowohl eine Befähigung nach §20 als auch eine Erlaubnis nach §27 zu beantragen…
Die Zuständigkeiten für die Befähigung und die Erlaubnis sind in der Regel unterschiedlich. Für die Befähigung war bei mir das Amt für Arbeitsschutz der Bezirksregierung Düsseldorf verantwortlich und für die Erlaubnis wiederum das Kreis Ordnungsamt Wesel.
Die beiden Behörden stehen üblicherweise immer in Kontakt. Die Bezirksregierung wird von den Ordnungsämtern in der Regel als beratende Stelle eingesetzt, da an dieser Stelle mehr Fachwissen bezogen auf das Sprengstoffrecht gegeben ist. Tipp: Es ist sinnvoll, für die Anträge (Befähigungsschein und/oder Erlaubnis) einen Termin zu machen und persönlich beim Sachbearbeiter vorzusprechen. Nichts ersetzt einen persönlichen Kontakt. Mal abgesehen davon, dass es höflich ist, gibt es meinem Gegenüber die Gelegenheit mich einzuschätzen, die weichen Faktoren spielen doch eine Recht große Rolle, denn es geht hier um Vertrauen. Vertrauen für die eigene Fachkompetenz und Zuverlässigkeit zu schaffen ist sehr ratsam. Versetzen wir uns doch einfach mal an die Stelle eines Sachbearbeiters, hier wird die Verantwortung getragen mir bestimmte gefährliche Dinge zu genehmigen oder nicht… Diese Verantwortung ist dabei gar nicht ohne, denn wenn etwas schief geht, wird sicher auch an dieser Stelle die Frage gestellt wie es dazu kommen konnte. Zum Antrag meiner Befähigung habe ich mich mit meinem zuständigen Sachbearbeiter bei der Bezirksregierung auch ausführlich über die Erlaubnis
unterhalten. Einerseits wird die private Erlaubnis nur sehr ungern ausgestellt und es
sind wohl auch einige damit in der Schwarzarbeit aufgetaucht. Auf Deutsch, die Erlaubnis nach §27 hat nicht gerade den besten Ruf und es gilt viele Vorurteile auszuräumen, auch unter Kollegen. Ich habe mich also etwa eine Stunde lang mit meinem Sachbearbeiter unterhalten und er wollte danach das Kreis Ordnungsamt Wesel vorab informieren, dass ein Antrag zur Erlaubnis nach §27 ansteht. Am nächsten Tag habe ich also beim Kreis Ordnungsamt Wesel angerufen um einen persönlichen Termin auszumachen. Am Telefon wurde mir dann mittgeteilt, dass ich der erste im Kreis wäre, der diese Erlaubnis beantragt und man hat um Zeit gebeten um sich ausreichend darüber informieren zu
können. Ich habe so lange gewartet bis ich meinen Befähigungsschein in der Tasche hatte und habe danach noch mal telefonisch einen persönlichen Termin vereinbart. Im Telefonat wurden die Vorgaben für die Erlaubnis besprochen, also Haftpflichtversichrung, Lagerstätte und dergleichen. Leider werden an dieser Stelle viele Dinge in einen Topf geworfen. Zum einem wird man verglichen mit dem §27 für Böllerschützen, diese müssen ein Bedürfnis angeben und die Schwarzpulvermengen werden begrenzt. Zum anderen wird verglichen mit der Sprengerlaubnis nach §7, eingetragene Mengen, Lagerpflicht, Haftpflichtversicherung. Die Erlaubnis nach §27 für Großfeuerwerke ist für die Behörden einfach viel zu selten, als damit Erfahrung zu haben und den richtigen Umgang zu kennen. Viele kennen sich mit dem Sprengstoffrecht aus nicht ausreichend aus. Der §27 enthält normalerweise dieselben Formulierungen wie die Erlaubnis nach §7, die eine
ist privat die andere eben gewerblich, nicht mehr und nicht weniger. Es werden normalerweise auch keine Mengen begrenzt oder in der Erlaubnis eingetragen. Meine Erlaubnis hat z.B. keine Mengenbegrenzung und ist genauso formuliert wie eine Erlaubnis nach §7. Natürlich kann eine Erlaubnis zur Gefahrenabwehr eingeschränkt werden, dass gibt das Gesetz definitiv her, nur welche Gefahr soll den von einem Berufsfeuerwerker ausgehen? Wir sind doch Profis, es gibt keine Hobbyausbildung, alle machen denselben Weg durch und alle haben dieselben Vorbedingungen zu erfüllen.
Als da wäre:
1. Ausbildungsbetrieb für die Helferstelle finden
2. Unbedenklichkeit
3. Persönliche Eignung
4. Praxis von 26 Großfeuerwerken
5. Fachliche Eignung / Fachkunde
Warum also ein Unterschied von §7 zu §27??
Es gibt viele verschiedene Anträge für eine Erlaubnis zum Download, meistens entweder für §7 oder aber für §27 Böllerschützen, einen speziellen Antrag für die Erlaubnis §27 Großfeuerwerke habe ich noch nicht gesehen, daher habe ich meinen Antrag von einem für §7 abgewandelt… Hier die wichtigen Punkte für einen Antrag zur Erlaubnis nach §27:
1. Haftpflichtversicherung für Pyrotechniker besorgen…
Das geht über eine Mitgliedschaft im BVPK oder eine spezielle Haftpflicht
für Pyrotechniker (einfach mal googeln)
2. Ein Lagernachweis ist nicht immer erforderlich, kann aber ganz sicher nicht schaden wenn man ihn hat, z.B. beim befreundeten Pyrotechniker oder Betrieb
3. Bedürfnis. Ein Bedürfnis ist laut Gesetz für die Pyrotechnik nicht erforderlich, es schadet aber ganz sicher trotzdem nicht hier ein paar Argumente parat zu haben ;-)
Gründe dazu sind z.B.:
Mitgliedschaft im BVPK
Eigene Ausbildung (testen von Vorbrennern, üben mit Zündsystemen und vieles mehr, da ist der Phantasie eigentlich keine Grenze gesetzt) Abbrennen von Feuerwerken als Freizeitbeschäftigung Erhalten von Katalogen, Preisen, Informationen und anmelden an online Shops. Diese Infos bekommt man ohne eine Erlaubnis in der Regel nicht, eine
Befähigungsschein reicht häufig nicht aus.
4. Keine Mengen im Antrag eintragen/angeben. Wie soll man den für Pyrotechnische Gegenstände oder Anzündmittel eine vernünftige Menge finden, ein großes Lichterbild könnte unter Umständen mehrere hundert Lanzen haben und es gibt nun mal sehr viele verschiedene Gegenstände in der Pyrotechnik, da müsste ja ein ganzes Buch oder ein Katalog eingetragen werden. Ruhig ein paar Beispiele aus der Praxis nennen und mal ein paar gängige Mengen dabei schildern, wie gesagt, an dieser Stelle wird der Pyrotechniker sehr häufig mit Böllerschützen verwechselt und die haben nun mal eingetragenen Mengen in der Erlaubnis.
5. Einen persönlichen Termin vereinbaren und vorher telefonisch die Voraussetzungen abklären, möglichst über die Bezirksregierung und das Kreis Ordnungsamt
6. Unterlagen / Nachweise mitnehmen:
• Personalausweis
• Fachkundezeugnis
• Wenn vorhanden Befähigungsschein
• Wenn abgelaufen neue Unbedenklichkeitsbescheinigung
• Ausgefüllter Antrag
• Versicherungsnachweis
• Wenn vorhanden Mitgliedschaftsnachweis BVPK (Bedürfnis)
• Wenn vorhanden/erforderlich Lagernachweis
Mit dieser Vorarbeit, einem vernünftigen Auftreten und sachlichen, stichhaltigen Argumenten sollte die Erteilung der Erlaubnis eigentlich kein Problem sein.
Trotzdem wird man auch auf besonders hartnäckige Sachbearbeiter treffen, die die Erlaubnis nach §27 partout nicht ausstellen wollen...
Dazu ist folgendes zu sagen, dass Sprengstoffgesetz sieht die Erteilung einer Erlaubnis nach §27 vor und wer die oben genannten Voraussetzungen dafür mitbringt hat schlicht einen gesetzlichen Anspruch darauf, ohne wenn und aber. Sollte sich der Sachbearbeiter also derart krumm stellen, bleibt immer noch die Beschwerde beim Vorgesetzten mit Angabe der betreffenden Paragraphen im Sprengstoffgesetz oder aber der Gang zum Rechtsanwalt, den man dann meiner Meinung nach auch nicht mehr scheuen sollte. Es kann nicht sein, dass einzelne Beamte/Sachbearbeiter hier anfangen ihre eigenen Gesetze zu stricken, wir haben dafür das Sprengstoffgesetz und daran haben sich
schlicht alle zu halten, ganz einfach eigentlich.
Silvester-Sicherheitskampagne 2009 - Eine Initiative des BVPK