Normalerweise ist das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb von Silvester Pyrotechnikern mit einem Erlaubnis- oder Befähigungsschein vorbehalten. In begründeten Ausnahmefällen (beispielsweise Hochzeiten oder hohe Geburtstage) kann das Ordnungsamt einer Gemeinde Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Eine solche Ausnahmegenehmigung muss mindestens 14 Tage vor dem Feuerwerk beantragt werden - wir empfehlen aber, den Antrag so früh wie möglich zu stellen, damit noch genug Zeit bleibt, eventuelle Fragen zu klären. Auch vergeben nicht alle Gemeinden Ausnahmegenehmigungen - hier bleibt einem dann aber immer noch der Weg zum professionellen Pyrotechniker.
Wenn Sie einen Antrag auf eine solche Ausnahmegenehmigung stellen möchten, sollten Sie die folgenden Textpassagen (in dieser oder ähnlicher Form) mit in den Antrag aufnehmen:
Es sollen keine Feuerwerkskörper der Klassen III und IV (Großfeuerwerk) abgebrannt werden, daher ist die Anzeige eines Großfeuerwerks und die Anwesenheit eines Pyrotechnikers mit Erlaubnis gemäß § 7, § 27 oder Befähigungsschein gemäß § 20 des SprengG nicht erforderlich.
Ferner beantrage ich die zur Beschaffung der vorgesehenen Feuerwerkskörper (Fontänen, Sonnen, Batterien, Raketen usw.) notwendige Ausnahmegenehmigung gemäß § 24(1) der 1. SprengV (siehe hierzu § 21(1)).
Ich versichere, dass das Abbrennen des Kleinfeuerwerks nicht in der Nähe von Anlagen und Gebäuden stattfindet, die in § 24(1) der 1. SprengV als besonders schützenswert genannt sind.
Häufig sind die Chancen eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten besser, wenn auf Knallkörper (Böller) und Raketen verzichtet wird - dies sollte dann aber in dem Antrag vermerkt werden, beispielsweise so:
Es werden keine Raketen oder Effekte mit ausschließlicher Knallwirkung (Böller) eingesetzt..
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Silvester-Sicherheitskampagne 2009 - Eine Initiative des BVPK