Fachpolitische Einordnung BT-Antrag - Die LINKE (21/2909)

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Fachpolitische Einordnung BT-Antrag - Die LINKE (21/2909)

28. Januar 2026

In Ihrem Antrag 21/2909[1] vom 25.11.2025 diagnostiziert die Bundestagsfraktion Die LINKE „weit reichenden Folgen für Gesundheit, Umwelt, Tierschutz und öffentliche Haushalte“ durch die Verwendung von Feuerwerkskörpern zum Jahreswechsel. Daraus wird die Forderung nach einer kommunalen Ermächtigungsgrundlage für lokale Totalverbote des Silvesterfeuerwerks abgeleitet. Ein Jahr später soll dann die Notwendigkeit eines bundesweiten Totalverbots überprüft werden. In Stadien hingegen setzt sich die Fraktion für eine Liberalisierung der Verwendung von Pyrotechnik ein. 

Der Bundesverband Pyrotechnik und Kunstfeuerwerk e. V. (bvpk) ist die größte Vereinigung im Bereich Pyrotechnik. Der bvpk ist kein Industrieverband, sondern seine Mitglieder sind Personen, denen Feuerwerk als Kulturtechnik und künstlerisches Medium am Herzen liegt. Manche davon schauen Feuerwerk gerne an, andere verwenden Feuerwerk an Silvester. Wieder andere gehen der Feuerwerkerei als Freizeitbeschäftigung oder als Beruf nach. Ein Teil der Mitglieder sind Klein- und Kleinstunternehmen, die gewerblich mit Feuerwerk umgehen. Als Teil einer lebendigen Zivilgesellschaft setzt sich der bvpk für die Pflege und Weiterentwicklung der Kulturtechnik Feuerwerk ein, ist Plattform für Erfahrungs- und Wissensaustausch über Feuerwerk und unterstützt Feuerwerker:innen beim Ausüben ihres Fachs. Im Einklang mit seinen gesellschaftspolitischen Leitlinien trägt der Verein so zu einer offenen, demokratischen und toleranten Gesellschaft bei.

Aus Sicht des bvpk kann Antrag 21/2909 fachpolitisch nicht überzeugen. Im Folgenden werden zentrale Thesen Antragsbegründung einer Überprüfung unterzogen:

1.     Gleichsetzung von Silvesterfeuerwerk und illegalen Explosivstoffen

„Im Rahmen der Silvesterfeierlichkeiten 2024/2025 starben fünf Menschen durch Böller, hunderte Menschen wurden zum Teil schwer verletzt, darunter Kinder.“ [...] Nicht gezündete Böller stellen eine Gefahr für Kinder dar, die diese aufsammeln, wie für den achtjährigen Jungen, der am Neujahrstag 2025 in Leipzig mehrere Finger verlor, als er einen gefundenen Blindgänger zündete.“

Die Aussagen sind irreführend. Die Europäische Feuerwerksnorm EN 15947-5 begrenzt die Explosivkraft von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 (Silvesterfeuerwerk) auf 6g Schwarzpulver bzw. oder 1,0 g Nitrat/Metall-Knallsatz oder 0,5 g bei Perchlorat/Metall-Knallsatz (sog. „Blitzknallsätze“). Das SprengG des Bundesrepublik Deutschland schließt Blitzknallsätze in Bodenknallkörpern (sog. „Böller“) der Kategorie F2 jedoch durch eine strengere Sonderregel aus. Die Einhaltung der Norm sowie des SprengG bei der Zulassung von Feuerwerkskörpern in Deutschland wird unabhängig von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), einer nachgeordneten Behörde des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, sowie anderen, dafür von den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union benannten, Stellen überprüft. Wie seitens der BAM als zuständiger Prüfbehörde[2] festgestellt wird, sind schwerwiegende Verletzungen der Hände durch Knallkörper („Böller“) F2 mit 6g Schwarzpulver physikalisch unmöglich. Blitzknallsatz birgt ein größeres Gefahrenpotenzial. Verletzungen durch Blitzknallsatz sind bei sachgemäßer Verwendung von Raketen und Feuerwerksbatterien ebenfalls ausgeschlossen, ist aber bei Missbrauch gefährlich.

Demgegenüber ist die gesetzeswidrige Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4 (die Verwendung bedarf gemäß SprengG einer behördlichen Erlaubnis bzw. dem Nachweis entsprechender Sachkunde) sowie illegaler Explosivstoffe zuletzt stärker in den Fokus gerückt[3]. Diese beinhalten weitaus größere Mengen Blitzknallsatz und können schwere Verletzungen und Todesfälle verursachen. Es ist also sehr wahrscheinlich das es sich auch in dem im Antrag zitierten tragischen Fall des achtjährigen Jungens in Leipzig, um illegale Pyrotechnik handelte, die er mit nach Hause nahm und nach dem Anzünden aus dem Fenster werfen wollte.

Verletzungen mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 sind grundsätzlich bei unsachgemäßer oder missbräuchlicher Verwendung denkbar, dürften sich – dank der Prüfungen durch die zuständigen Behörden – jedoch auf dem Niveau anderer alltäglicher Unfallursachen bewegen. Gegenteilige Beweise sind bislang – auch in BT-Antrag 21/2909 – nicht erbracht worden. Verbote der legalen Verwendung von Feuerwerk der Kategorie F2 lösen das Problem der unbefugten Verwendung von Feuerwerk der Kategorien F3 und F4 sowie illegaler Explosivstoffe nicht. Eine Untersuchung aus den Niederlanden[4] aus November 2025 kommt zu dem Ergebnis, dass 60% der dortigen Nutzer:innen sich trotz Verbot Feuerwerk besorgen wollen. Das würde in Deutschland den Handel mit illegaler Pyrotechnik weiter anheizen.

2.     Unkorrekte Angaben zu Online-Petitionen

„Die Anfang des Jahres 2025 initiierten Internetpetitionen der Gewerkschaft der Polizei (GdP) und der Deutschen Umwelthilfe (DUH) haben mittlerweile über 2 Millionen Unterstützer*innen erreicht, die sich der Forderung nach einer verschärften Regelung anschlossen“

Diese Aussage ist nicht korrekt. Tatsächlich haben Anti-Feuerwerks Kampagnen von zivilgesellschaftlichen Organisationen auf Online-Plattformen eine beachtliche Stimmenzahl für ihre Ziele mobilisiert. Zu nennen ist einerseits die Online-Petition des Bezirksverband Berlin der Gewerkschaft der Polizei (GdP Berlin) auf der Plattform innn.it[5] mit rund 3 Mio. Zeichnungen und andererseits verschiedene Petitionen eines von der Deutschen Umwelthilfe (DUH) initiierten Bündnisses, deren rund 1 Mio. Zeichnungen auf der DUH-Website[6] zusammengeführt werden. Die Antragsbegründung gibt an, dass die entsprechenden Zeichnungen innerhalb des Jahres 2025 zusammengekommen seien. Dies entspricht nachweislich nicht den Tatsachen, denn die von der GdP Berlin initiierte Kampagne existiert seit 2023, die größte Teil-Petition der DUH auf change.org[7] mit rund 650.000 Zeichnungen bereits seit 2018. Auf den genannten Plattformen reicht eine E-Mail-Adresse zur Verifizierung der Zeichnung. Mehrfachzeichnungen sind somit möglich – unter den verschiedenen als auch innerhalb der derselben Petition. Eine transparente Aufschlüsselung der durch die DUH zusammenführten Petitionen wird vom Anti-Feuerwerks Bündnis nicht bereitgestellt. Die Petitions-Zeichnungen, wie in der Antragsbegründung, mit tatsächlichen Unterstützer:innen gleichzusetzen ist somit mindestens problematisch.

3.     Irreführende Angaben zu Verletzungen am Neujahrstag

„Das deutsche Gesundheitssystem verzeichnet am Neujahrstag eine dreimal höhere Zahl an schweren Verletzungen“

Dieser Aussage fehlen Bezug und Quelle. Es ist somit nicht ersichtlich, worauf sich die Aussage „drei Mal höher [als]“ bezieht. Auch die als Quelle angegebene Website der Deutschen Umwelthilfe (DUH[8]) bleibt dazu im Unklaren. Die Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)[9] berichtet in ihren jährlichen Pressemitteilungen von einer vier Mal höheren Zahl stationär behandelter Verletzungen an Neujahr (rund 100 in 1.874 Kliniken) im Vergleich zum Jahresdurchschnitt. Gegenstand der DKG-Auswertung sind jedoch ausschließlich Verletzungen mit dem ICD-10 Diagnoseschlüssel W49.9. Es handelt sich dabei um „Verletzungen durch unbelebte mechanische Kräfte, nicht näher bezeichnet“. Dies beinhaltet Verletzungen mit fallenden oder geworfenen Gegenständen sowie das Eindringen von Fremdkörpern durch die Haut allgemein – nicht nur Verletzungen mit Feuerwerkskörpern. Letztere werden durch das Gesundheitssystem bislang nicht gesondert erhoben.  

Eine Studie der Universitäts-Medizin Magdeburg[10] kommt zu dem Ergebnis, dass die Zahl der Verletzungen (keine Differenzierung zwischen ambulanter und stationärer Behandlung) an Neujahr etwa 7 bis 18% höher ist als einem durchschnittlichen Sonntag im Jahr. Eine einseitige Zuschreibung dieser Verletzungen auf das Silvesterfeuerwerk, wie es die Antragsbegründung implizit vornimmt, ist jedoch allein deswegen unzulässig, weil in der Silvesternacht weitaus mehr Menschen mobil sind und feiern als unter dem Jahr üblich. Ein Rückgang der Beanspruchung des Gesundheitssystems, während der Jahreswechsel 2020/21 und 2021/22 an denen ein Verkaufsverbot von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 erlassen worden war, konnte in der Studie folglich nicht nachgewiesen werden. Stattdessen stellt die Studie fest: “Das Feuerwerksverbot, während der COVID-19-Pandemie führte nicht zu einer relevanten Reduktion der Gesamtinanspruchnahme von Notaufnahmen oder der Verletzungsmuster rund um den Jahreswechsel” (eigene Übersetzung).

4.     Tierschutz: Unvollständige und verzerrte Darstellung der Studienlage

„Auswirkungen auf die Wild- und Nutztierwelt sind wissenschaftlich gut dokumentiert.“

Diese Aussage ist irreführend. Auch für diese Aussage liegen weder in die Antragsbegründung selbst noch auf der verlinkten DUH-Website[11] Quellen vor. Tatsächlich haben Wissenschaftler:innen in den vergangenen Jahren verstärkt die Auswirkungen von Pyrotechnik auf einzelne Tierarten, vor allem Vögel und Hunde, untersucht. Die Studien belegen, dass das Silvesterfeuerwerk zwar eine deutliche Störung für viele Haus- und Wildtieren darstellt, konnten für den weitaus größten Teil der beobachteten Individuen jedoch keine langfristigen Folgen nachweisen (eine Übersicht der wissenschaftlichen Literatur im Bereich Feuerwerk und Tierschutz ist im Themenbereich Umwelt[12] der bvpk-Website abrufbar). Einen wissenschaftlichen Konsens darüber, dass Feuerwerk grundsätzlich mit dem Tierwohl in Konflikt steht und bestandsgefährdend wirkt, gibt es nicht.

5.     Einordnung von Feinstaub-Spitzenwerten

„Umweltbelastung durch Feinstaub erreicht bedenkliche Spitzenwerte.“

Diese Aussage ist nicht korrekt. Dabei wird jedoch vernachlässigt, dass die „Spitzenwerte“ lediglich vereinzelt in der ersten Stunde nach Neujahr auftreten. Die Weltgesundheitsorganisation stuft Konzentrationen über 45 µg/m³[13] als gesundheitlich bedenklich ein, wenn sie über einen Zeitraum von 24 Stunden auftreten. Die Auswertung der UBA-Messdaten[14] über 13 Jahreswechsel hinweg zeigt, dass dieser Richtwert im Durchschnitt um 5 Uhr morgens wieder unterschritten wird. Für Feinstaub am Arbeitsplatz existiert in Deutschland sogar ein Grenzwert von 1.250 µg/m³[15] pro Acht-Stunden-Schicht. Während der den letzten drei Neujahrsnächte (1 -7 Uhr morgens) wurden unter mehr als 7.000 Messungen lediglich sieben Mal Spitzenwerte von 1.000 µg/m³ und mehr aufgezeichnet (eigene Auswertung der UBA-Daten). Anders als oftmals dargestellt, sind derart bedenkliche Feinstaubkonzentrationen auch in der Neujahrsnacht die absolute Ausnahme. Vor diesem Hintergrund empfiehlt auch das UBA kein Feuerwerksverbot[16] aus Gründen der Luftreinhaltung.

6.     12 Millionen Menschen unter Generalverdacht

„Während trotz der bekannten Verletztenzahlen in den Innenministerien angenommen wird „die überwiegende Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger gehe verantwortungsvoll mit Silvesterfeuerwerk um […]“

Diese Aussage stellt eine Umkehrung der Beweispflicht dar. Wie unter Ziffer 1 und 3 dargestellt, gibt es keine präzise Erfassung von Verletzungen durch Feuerwerk oder illegale Explosivstoffe durch das Gesundheitssystem. Von „bekannten Verletztenzahlen“ zu sprechen ist daher irreführend. Ebenso wenig bieten die existierenden Indizien eine Grundlage für die Annahme, die Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger ginge nicht verantwortungsvoll mit Feuerwerk um. Laut einer Umfrage[17] des Verbands der Pyrotechnischen Industrie und des Meinungsforschungsinstituts YouGov kaufen etwa 12 Mio. Menschen in Deutschland zum Jahreswechsel Feuerwerk und zünden diese gemeinsam mit ihren Familienangehörigen und Freund:innen. Es gibt keinen Anlass, diese Menschen unter Generalverdacht zu stellen. In einer Untersuchung des TÜV-Verbandes von Dezember 2025 gaben 22% der Befragten an wieder an Silvester Feuerwerk verwenden zu wollen. Diese verteilen sich auf folgende Gruppen:

7.     Rechtsgrundlage SprengG: P1, T1 und die Erlaubnis nach §27

„Obwohl Fußballfans in der Regel ganzjährig frei verkäufliches Feuerwerk der Kategorien F1 und P1 verwenden, um ihre Vereine zu unterstützen, gehen die Innenminister der Länder, die das Silvester-Chaos tolerieren, mit größter, zumindest verbaler Härte gegen sie vor.”

Die Bezeichnungen sind nicht korrekt: Anders als der Beitrag konstatiert, handelt es sich bei in Stadien eingesetzten pyrotechnischen Erzeugnissen zumeist nicht um Gegenstände der Kategorie P1 (§ 3a (1) 3. a) SprengG), sondern um solche der Kategorie T1 (§ 3a (1) 1. a) SprengG). Unter den regelmäßig in Stadien zum Einsatz kommenden Gegenständen ist lediglich eine geringe Anzahl an bengalischen Handfackeln / Seenotsignalen in der Kategorie P1 eingestuft. Gegenstände der Kategorie F1 (§ 3a (1) 1. a) SprengG, auch genannt “Kleinstfeuerwerk”) kommen mit ihren stark beschränkten Satzmengen und einem dementsprechend äußert eingeschränkten Effekt praktisch nicht zum Einsatz.

Anders als der Antrag feststellt, handelt es sich bei den Erzeugnissen der Kategorie P1 (respektive T1) nicht um Feuerwerkskörper, sondern um pyrotechnische Gegenstände für so sonstige Zwecke, respektive für technische Zwecke. Während Feuerwerkskörper der Kategorien F1 bis 4 für Vergnügungs- und kulturelle Zwecke entwickelt und zugelassen sind (§ 3 (1) 4 SprengG), sind pyrotechnische Gegenstände der Kategorien P1 (§ 3 (1) 8 SprengG) und T1 (§ 3 (1) 6 SprengG) nicht für diesen Einsatz zugelassen. Die Verwendung im Stadion steht dementsprechend vermutlich nicht in Einklang mit ihrem vorgesehenen Verwendungszweck. Im Falle eine Legalisierung / Liberalisierung des Einsatzes von Pyrotechnik in Stadien müsste dieser Umstand in rechtlicher Hinsicht Beachtung finden.

§27 SprenG

„Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, bei Fortbestand der oben genannten Probleme, trotz Gestaltungsmöglichkeit der Kommunen, mit dem Ziel der Umsetzung zum Jahreswechsel 2027/2028 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Sprengstoffgesetzes (SprengG) vorzulegen, der das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F2, F3 und F4 Privatpersonen, mit Ausnahme von Personen mit einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG (gewerbliche Pyrotechniker) bei Kultur-, Sport- oder Feuerwerksveranstaltungen, ganzjährig untersagt.”

Im Antrag wird die Erlaubnis nach §27 SprenG als gewerbliche Erlaubnis bezeichnet. Diese Einordnung ist falsch. Bei der Erlaubnis nach § 27 SprengG handelt es sich explizit um die Erlaubnis zum Umgang mit pyrotechnischen Erzeugnissen ausschließlich im nicht-gewerblichen Kontext. Dieser Erlaubnisschein ist für das Kulturgut der Feuerwerkerei von besonderem Wert, da er dessen Ausübung und Pflege auch auf professionelle Weise jenseits der Sphäre des Kommerziellen ermöglicht.

Quellen:

https://dserver.bundestag.de/btd/21/029/2102909.pdf 

https://www.youtube.com/watch?v=9Z8DFh9Jp-0 

https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/kugelbomben-silvester-hintergrund-100.html

https://eenvandaag.avrotros.nl/opiniepanel/uitslagen/verbod-op-siervuurwerk-6-op-de-10-afstekers-zeggen-dat-ze-het-volgend-jaar-dan-illegaal-willen-kopen-161961

https://innn.it/boellerverbot

https://mitmachen.duh.de/boellerfreies-silvester/

https://www.change.org/p/verbot-von-silvesterfeuerwerk-f%C3%BCr-privatpersonen-bmi

https://mitmachen.duh.de/boellerfreies-silvester/

https://www.bvpk.org/aktuelles/deutsche-krankenhausgesellschaft-feuerwerk-verletzungen-icd-w499

https://link.springer.com/article/10.1007/s00068-025-03002-6

https://mitmachen.duh.de/boellerfreies-silvester/

https://www.bvpk.org/umweltbelastung-feuerwerk

https://www.who.int/news-room/fact-sheets/detail/ambient-(outdoor)-air-quality-and-health?gclid=EAIaIQobChMIz8GoxonTgwMVHYtoCR1kBwq0EAAYASAAEgLbffD_BwE

https://www.bvpk.org/aktuelles/feinstaub-silvesterfeuerwerk-2425

https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRGS/TRGS-900.html

https://www.spiegel.de/politik/deutschland/deutsche-umwelthilfe-fordert-sofortiges-feuerwerksverbot-an-silvester-a-c83cfc49-8aab-4da4-8a9c-ce091496c97f

https://www.presseportal.de/pm/129041/6051610

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