11. Dezember 2025
Mit einem Urteil im Eilverfahren hebt das OVG Schleswig undifferenzierte und flächige Verbote von Silvesterfeuerwerk auf. Dies bestätigt: Die bundeseinheitliche Gesetzgebung zu Feuerwerk ist abschließend und verbietet den Gebrauch von Feuerwerk in sensiblen Bereichen. Besondere Bedeutung hat das Urteil vor dem Hintergrund von Kampagnen, die Kommunen zu rechtswidrigen Regelungen bewegen könnten. Beschluss des OVG im Volltext (PDF).
Berlin, den 11.12.2025 - Der Landkreis Nordfriesland hatte vollständige Verbote von Silvesterfeuerwerk für die Inseln Amrum und Föhr erlassen und sich dabei auf das Landesimmissionsschutzgesetz gestützt. In diesem Kontext hatte das gewerbliche bvpk-Mitglied Bothmer Pyrotechnik GmbH / proland.de ein Klageverfahren gegen den Kreis Nordfriesland angestrengt und im Eilverfahren Recht bekommen. Mit dem Urteil bestätigt das Gericht: Die Bundesgesetzgebung zu Feuerwerk ist abschließend. Dies ergibt sich bereits aus dem Grundgesetz (Art. 73 Abs. 12). Schon in den letzten Jahren waren Urteile mit ähnlichem Tenor ergangen, so z.B. am VGH Kassel (2016, Az.: 8 C 1136/15.N) und VGH Stuttgart (2023, Az. 1 K6859/23).
Die bestehenden Regelungen schränken die Verwendung von Silvesterfeuerwerk in sensiblen und schutzwürdigen Bereichen bereits ein und geben auch Kommunen Handhabe für weitergehende Verbote: In der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist das Abbrennen von Feuerwerk verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV). Feuerwerkskörper mit ausschließlicher Knallwirkung (Knallkörper, Böller) können darüber hinaus in dichtbesiedelten Gemeinden flächendeckend verboten werden (§ 24 Abs. 2 der 1. SprengV).
Der Bundesverband Pyrotechnik setzt sich für einen rücksichtsvollen und sicheren Umgang mit legaler Pyrotechnik ein. „Insbesondere Bereiche mit sensiblen Ökosystemen oder brandgefährdete Objekte wie Reetdächer benötigen Schutz vor Feuerwerk. Das gilt auch und insbesondere für die Inseln Amrum und Föhr. Auch nach dem Urteil wird auf den Inseln die Verwendung von Feuerwerk in Einklang mit geltendem Recht in sensiblen Bereichen verboten bleiben. Das begrüßen wir ausdrücklich”, kommentiert Kröpl als Geschäftsführer des bvpk. „Bemerkenswert ist das Urteil insbesondere hinsichtlich seiner bundesweiten Signalwirkung. Wir empfehlen, auch außerhalb der gesetzlichen Verbotszonen die Sicherheit von Menschen, Tieren und Gebäuden beim Abbrennen von Feuerwerk immer im Blick zu behalten”, schließt Kröpl.
Eine professionell organisierte Kampagne versucht derzeit Kommunalverwaltungen dazu zu bewegen, flächige Feuerwerksverbote zu erlassen. Dabei wird suggeriert, dass diese rechtswidrig handeln könnten, wenn sie Verbotsanträgen nicht nachkämen. „Das Urteil des OVG Schleswig stellt einmal mehr klar: Flächige und pauschale Feuerwerksverbote sind rechtlich nicht möglich. Auch im Hauptsacheverfahren wird mit keinem anderen Ergebnis zu rechnen sein. Dass eine Anti-Feuerwerks-Kampagne versucht, Kommunen zu mutmaßlich rechtswidrigen Maßnahmen zu bewegen, ist bedenklich. Ich kann nur raten, alle hierzu kursierenden Gutachten und Kampagnen dringend auf ihre Rechtssicherheit zu prüfen”, kommentiert Christoph Kröpl als Geschäftsführer des bvpk.
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